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Die Bienenhaltung und Imkerei ist unser Hobby. Es ist aber völlig egal, ob die Imkerei als Hobby, im Neben-
PRIVATRECHT / Bürgerliches Gesetzbuch
§ 833 BGB: Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. ...
§ 961 BGB: Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962 BGB: Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 963 BGB: Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
§ 964 BGB: Vermischung von Bienenschwärmen
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.
Tierzuchtrecht:
Da in Bayern verschiedene Bienenrassen gehalten werden, können für eine gezielte Zucht Paarungsgebiet (Bienenbelegstelle) als staatliche Schutzgebiete anerkannt werden. Weiterhin müssen Züchter ihre Bienenköniginnen einem neutralen Warentest -
Bayerisches Tierzuchtgesetz
(Es enthält ergänzend zum Bundesrecht
Regelungen für Wirtschaftsgeflügel und Bienen.)
Tierseuchenrecht
Tritt eine Bienenseuche auf, muss die Imkergemeinschaft Gegenmaßnahmen einleiten ! Einzelbetriebliche Maßnahmen reichen in der Regel nicht aus ! Das Tierseuchenrecht regelt Zuständigkeiten und Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen.
Arzneimittelrecht
Die Anwendung von Arzneimittel ist nicht frei von Risiken. Deshalb unterliegen Zulassung, Bezugsmöglichkeiten und die Anwendung engen gesetzlichen Regelungen.
Arzneimittelgesetz (9. Abschnitt):
"Sondervorschriften für Arzneimittel,
die bei Tieren angewendet werden"
Pflanzenschutzrecht
Über entsprechende Rechtsvorschriften sollen die Folgen eines Pflanzenschutz-
Baurecht
Bauen im Außenbereich führt zu einer Zersiedelung der Landschaft. Möglichkeiten und Grenzen für imkerliche Gebäude im Außenbereich ergeben sich aus den nachfolgenden Rechtsvorschriften.
Lebensmittelrecht
Der Verbraucherschutz stellt bei der Lebensmittelproduktion ein hohes Schutzgut dar. Dieser soll durch Regelungen zur Gewinnung, Verarbeitung und Vertrieb erreicht werden.
Gewinnung von Honig
Abfüllung von Honig
Eichgesetz
Etikettierung von Lebensmitteln
Vermarktung von Honig