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Satzung Imkerverein HF

Satzungen
Geändert gemäß Beschluss der Außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. November 2019. Eingetragen unter der Nummer VR 200911 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth am 29.01.2021.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen IMKERVEREIN HOHES FICHTELGEBIRGE e.V..

Er hat seinen Sitz in 95485 WARMENSTEINACH (Landkreis Bayreuth, Regierungsbezirk Oberfranken).

Als Vereinsadresse gilt die Adresse des 1. Vorsitzenden.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth mit der Nummer VR 200911 eingetragen. Gerichtsstand ist Bayreuth.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V. (LVBI), dessen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist. Im Zweifelsfall gilt stets die Satzung des LVBI.

Der Imkerverein Hohes Fichtelgebirge e.V. ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Logo stellt einen Imker bei der Arbeit an seinen Magazinbeuten dar. Im Hintergrund die beiden Charakterberge des Fichtelgebirges (Ochsenkopf und Schneeberg) sowie die noch immer vorherrschende Fichtenbewaldung. Umgeben von einen 6-Eck, die Form einer Bienenwabenzelle.

§ 2  Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist …
a)   … die Förderung und Unterstützung der Bienenhaltung sowie die -zucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen.
b)   … die Beratung und Weiterbildung der Imker über zeitgemäße Bienenhaltung.
c)   … die Mitwirkung bei der Jugend- und Erwachsenenbildung.
d)  … die Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
e)   … die Verbesserung der Bienenweide.
f)   … die Förderung der Bienengesundheit und Hygiene.
g)   … Schutz der Wildbienen, Naturschutz.

Entsprechend des Namens sollen diese Ziele vor allem in den Gebieten der Gemeinden rund um Ochsenkopf und Schneeberg verwirklicht werden.

§ 3  Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft / Förderer
Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Förderer (passive Mitglieder ohne Bienenhaltung oder Sponsoren) können natürliche, juristische Personen oder auch Personengesellschaften werden.

Ein Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form zu stellen und an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen zur Beitrittserklärung der Erlaubnis ihres gesetzlichen Vertreters.

Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

Aufgenommene Mitglieder (jedoch nicht die Förderer) sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer Imker e.V. (LVBI).

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom LVBI ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung des LVBI maßgebend.

Die Daten der Mitglieder des Vereins werden in einer elektronischen Datenbank gespeichert. Diese Online-Datenbank stellt der Landesverband Bayerischer Imker zur Verfügung. Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gehandhabt. Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Zugriffsbedingungen der Daten gemäß Ziffer 1 werden in der Datenschutzerklärung des Landesverbandes geregelt. Die Datenschutzerklärung des Landesverbandes wird mit Anerkennung dieser Satzung für das Mitglied gültig.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder und Förderer sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Sie haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.

Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a)   Tod
b)   Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
c)   Austritt: Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres einem Vorstandsmitglied zu erklären.
d)  Ausschluss:
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei rechtzeitiger Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Wird eine Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

§ 7  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8  Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und mindestens zwei beratenden Beisitzern. Weitere Beisitzer können vom Vorstand bei Bedarf berufen werden.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
a)   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
b)   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c)   Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und Vorlage der Jahresplanung.
d)  Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Gesetzlicher Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt; die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt. Darüber hinaus ist für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1.000 € im Innenverhältnis die Zustimmung des restlichen Vorstandes erforderlich. Ab 10.000 € muss ein Mitgliederversammlungsbeschluss vorliegen. Bei Verstößen haftet das Vorstandsmitglied nach den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB).
§ 9 Kassenführung
Dem Kassier obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat darüber Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst im 1. Quartals des Kalenderjahres.

Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Es genügt die Textform (E-Mail, Fax, etc.). Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einfacher Mehrheit.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder des Vereins ab Erlangung der Volljährigkeit.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit des Schriftführers hat der Versammlungsleiter einen Protokollführer aus den Reihen der anwesenden Mitglieder zu bestimmen, der anstelle des verhinderten Schriftführers das Protokoll erstellt und mitunterzeichnet.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a)   Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b)   Entgegennahme des Kassenberichts,
c)   Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
d)  Entlastung des Vorstandes,
e)   Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfern,
f)   Behandlung der eingereichten Anträge,
g)   Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
h)  Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern (§ 6d),
i)    Beschlussfassung über Neufassung/Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 11 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in den Mitgliederversammlungen zu berichten. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Auflösung des Vereins bzw. Vermögensbindung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Warmensteinach. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 13 Haftungsausschluss
Der Verein haftet Mitgliedern gegenüber für Schäden, die Mitglieder des Vereins bei der Ausübung der Vereinszwecke gemäß § 2, bei Veranstaltungen, Benutzung von Anlagen und dergleichen erleiden, nicht, soweit es sich um keinen Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handelt. Dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

§ 14 Schlussbestimmungen
Die in dieser Satzung gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf männliche, weibliche und diverse Personen.
Diese Satzung des Imkervereins Hohes Fichtelgebirge e.V. wurde in der Mitgliederversammlung am 26. November 2019 mit der nach § 10 erforderlichen Dreiviertelmehrheit beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung, vorbehaltlich der Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht, in Kraft. Sie ersetzt alle früheren Satzungen des Imkervereins Hohes Fichtelgebirge
.
Warmensteinach, den 26. November 2019

unterzeichnet von:

Traßl Stefan, 1.Vorsitzender
Schiemann Maik, 2. Vorsitzender
Lehnert Gerlinde, Kassier
Sebald Reinhold, Schriftführer
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