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Steuern für Imker

Imker sein

Ende Dezember 2014 wurden vom Deutschen Bundestag mit Zustimung des Bundesrates einige steuerliche Vorschriften für Imker geändert. U.a. betrifft dies den § 13 a EStG.

Die Grenze zwischen Imkerei mit Gewinnabsicht und Liebhaberei (keine Steuern) wurde erstmals verbindlich festgeschrieben. Die Imkerei zählt von nun an zu den Sonderkulturen (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG). Zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gelten nach der Neuregelung folgende Grenzen:

  1. Bei Imkereien bis zu 30 Völkern wird kein Ertrag (= keine Einkommensteuer) angesetzt.
  1. Bei 31 bis 70 Völkern beträgt der pauschale Gewinn von 1.000 € im Jahr.
  1. Ab 71 Völkern ist in jedem Fall eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.


  • Das Gesetz unterscheidet, zurückgreifend auf das zum Umsatzsteuergesetz ergangene „Hofladenurteil“ vom 14. Juni 2007, zwischen Produkten aus eigener landwirtschaftlicher Fertigung und zugekauften landwirtschaftlichen Produkten (§ 13 a Abs. 7 Nr. 3 EStG).
  • Werden Gewinne aus zugekauften Produkten erzielt, die 30 % des Umsatzes übersteigen, ist eine Gewinnermittlung mit pauschalem Betriebsausgabenabzug zu erstellen.
  • Es bleibt einem Imker weiterhin unbenommen, auch bei einer geringen Völkerzahl, eine Gewinnermittlung als Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.


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